§ 17 Verfassung der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft (Kirchenverfassung, KiV) - Fakultatives Referendum und Initiative Kantonalkirche
§ 17 Kirchenverfassung, KiV · Fakultatives Referendum und Initiative Kantonalkirche
1. Beschlüsse der Synode über die kirchliche Gesetzgebung und über Ausgaben werden der Urnenabstimmung unterstellt, wenn dies innert einer Frist von 60 Tagen nach deren Publikation durch Beschluss von mindestens 3 Kirchgemeindeversammlungen oder 1'000 Stimmberechtigte verlangt wird.
2. 3 Kirchgemeinden durch Beschluss ihrer Kirchgemeindeversammlungen oder 1'000 Stimmberechtigte können eine Initiative auf Änderung synodaler Erlasse der kirchlichen Gesetzgebung von grundlegender Bedeutung einreichen.
3. In der kirchlichen Gesetzgebung werden die Einzelheiten geregelt, wird das Verfahren geordnet und bestimmt, welche weiteren Beschlüsse ebenfalls dem Referendum unterstellt sind. Ein Referendum gegen Wahlen, Budget und Rechnung ist ausgeschlossen.