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KiV
CH-BL
§ 16 Verfassung der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft (Kirchenverfassung, KiV) - Fakultatives Referendum Kirchgemeinde
Weitere Bestimmungen
§ 16 Kirchenverfassung, KiV · Fakultatives Referendum Kirchgemeinde
1. Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung werden der Urnenabstimmung unterstellt, wenn dies innert einer Frist von 60 Tagen nach deren Publikation von 1/20 der Stimmberechtigten verlangt wird. In der kirchlichen Gesetzgebung werden die Einzelheiten geregelt und das Verfahren geordnet. Ein Referendum gegen Wahlen, Budget und Rechnung ist ausgeschlossen.