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KiV
CH-BL
§ 15 Verfassung der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft (Kirchenverfassung, KiV) - Rechtsschutz
Weitere Bestimmungen
§ 15 Kirchenverfassung, KiV · Rechtsschutz
1. Die Landeskirche gewährleistet den Rechtsschutz im Rahmen der staatlichen Gesetzgebung. Der kircheninterne Rechtsweg und das Verfahren werden in der kirchlichen Gesetzgebung geregelt.
2. Dem Kantonsgericht steht die Überprüfung des angefochtenen Akts auf Übereinstimmung mit Bundesrecht, kantonalem Recht und dem landeskirchlichen Recht zu.