§ 14 Verfassung der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft (Kirchenverfassung, KiV) - Vermögen und Finanzwesen
§ 14 Kirchenverfassung, KiV · Vermögen und Finanzwesen
1. Kantonalkirche und Kirchgemeinden verwalten ihr Vermögen und ihre Güter selbständig und vorausschauend nach den bewährten Grundsätzen öffentlicher Haushaltsführung. Die Vermögensverwaltung erfolgt in Übereinstimmung mit dem kirchlichen Auftrag. Für die kirchlichen Gebäude und Areale im Eigentum der Stiftung Kirchengut gelten die Bestimmungen im Dekret über die Stiftung Kirchengut.
2. Die Deckung der finanziellen Bedürfnisse der Landeskirche bzw. der Kantonalkirche und Kirchgemeinden erfolgt gemäss Kirchengesetz durch
a. die in den Kirchgemeinden bei ihren Mitgliedern erhobene Kirchensteuer;
b. einen Anteil der Kirchensteuer der juristischen Personen;
c. den ordentlichen Kantonsbeitrag;
d. weitere Beiträge und Zuwendungen.
3. Die Kirchgemeinden erheben Kollekten, über deren Verwendung sie vorbehältlich anderweitiger Anordnungen verfügen. Für besondere Projekte können sie ergänzende Finanzierungsquellen erschliessen und durch die Kantonalkirche gefördert werden.
4. Die Kirchensteuer der juristischen Personen wird für kantonalkirchliche, regionale und übergemeindliche Aufgaben insbesondere sozialer oder kultureller Natur sowie für Beiträge an kirchliche Bauvorhaben verwendet. Diese Steuer wird nicht für reine Kultuszwecke eingesetzt.
5. Die Kantonalkirche führt für die Kirchgemeinden einen horizontalen Finanzausgleich mit dem Zweck, Unterschiede in deren Steuerbelastung zu begrenzen.
6. Die Verwendung des ordentlichen Kantonsbeitrags für kantonalkirchliche Aufgaben und zugunsten der Kirchgemeinden, der Quellensteuer und Kirchensteuer der juristischen Personen, von kantonalen Kollekten sowie der Steuereinzug und Finanzausgleich werden in der kirchlichen Gesetzgebung geregelt.