194
KiV
CH-BL
§ 13 Verfassung der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft (Kirchenverfassung, KiV) - Konvente und Fachverbände
Kantonalkirche
§ 13 Kirchenverfassung, KiV · Konvente und Fachverbände
1. Die Konvente umfassen sämtliche kirchlichen Angestellten einer Berufsgruppe und sind mit beratender Stimme in der Synode vertreten. Ihre Ordnungen werden durch den Kirchenrat genehmigt.
2. Die Fachverbände umfassen die ihnen freiwillig angehörenden Mitglieder einer Berufsgruppe.
3. Aufgabe, Rolle und weitere Einzelheiten werden in der kirchlichen Gesetzgebung geregelt.