§ 12 Verfassung der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft (Kirchenverfassung, KiV) - Organisation Kantonalkirche
§ 12 Kirchenverfassung, KiV · Organisation Kantonalkirche
1. Die Synode erlässt als oberstes und gesetzgebendes Organ gestützt auf die Kirchenverfassung die Kirchenordnung sowie weitere Erlasse der kirchlichen Gesetzgebung von grundlegender Bedeutung und beschliesst über Budget und Rechnung der Kantonalkirche. Sie übt die Aufsicht über die von ihr gewählten Gremien sowie die Oberaufsicht über die Verwaltung der Kantonalkirche und die kirchlichen Stiftungen aus.
2. In der Synode finden das gottesdienstliche Feiern und die Pflege der Gemeinschaft ihren gebührenden Raum.
3. Alle Kirchgemeinden haben Anspruch auf 1 Vertreterin oder 1 Vertreter in der Synode. Bei mehr als 1'000 Mitgliedern besteht Anspruch auf zusätzliche Vertretung gemäss einem in der kirchlichen Gesetzgebung festgelegten Schlüssel. Bei der Festlegung dieses Schlüssels wird auf eine angemessene Grösse der Synode geachtet.
Die Synodalen werden in den Kirchgemeinden als Wahlkreise auf eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt. In der kirchlichen Gesetzgebung werden neben dem für den Vertretungsanspruch ausschlaggebenden Schlüssel die Einzelheiten zur Wahl, Zusammensetzung und Organisation der Synode, deren Detailbefugnisse, Einberufung und Leitung sowie der Gang der Verhandlungen geregelt.
4. Die Synode wählt auf eine Amtsdauer von 4 Jahren
a. die Mitglieder des Kirchenrats und dessen Präsidium;
b. die Mitglieder der Rekurskommission;
c. die Abgeordneten in die Synode der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz;
d. weitere Personen oder Gremienmitglieder gemäss kantonalkirchlichen Erlassen.
5. Der Kirchenrat ist das leitende und vollziehende Organ der Kantonalkirche. Er besteht aus mindestens 5 Mitgliedern und übt die Aufsicht über die Kirchgemeinden und kantonalkirchlichen Stiftungen aus. Er bereitet die Geschäfte der Synode vor und stellt ihr Antrag. Er ist Wahlorgan für Vertretungen der Landeskirche in überkantonalen Gremien, Inhaberinnen und Inhaber kantonalkirchlicher und regionaler Funktionen und Ämter sowie die kantonalkirchlichen Angestellten. Er vertritt die Landeskirche im Rahmen der Mitwirkung in der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz, in anderen kirchlichen Kreisen sowie im Kontakt mit kantonalen Organen und Behörden und mit den Partnern insbesondere aus Politik, Soziales, Kultur, Wirtschaft und Medien.
6. Die Rekurskommission beurteilt als Beschwerdeinstanz mit der Befugnis zur Angemessenheitsüberprüfung Beschwerden gegen Entscheide und Erlasse der Kirchgemeinden und Organe der Kantonalkirche sowie Streitigkeiten zwischen Kirchgemeinden. Sie besteht aus mindestens 3 Mitgliedern.