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194 KiV CH-BL

§ 11 Verfassung der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft (Kirchenverfassung, KiV) - Aufgaben Kantonalkirche

Kantonalkirche
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§ 11 Kirchenverfassung, KiV · Aufgaben Kantonalkirche

1. Die Aufgaben der kantonalkirchlichen Organe und Behörden sowie aller ihrer Mitarbeitenden bestehen in der Erfüllung des kirchlichen Auftrags gemäss § 1. Die Kantonalkirche unterstützt in diesem Sinn die Kirchgemeinden in ihren Aufgaben durch die Erbringung zentraler Dienstleistungen und Beratung, in Fragen der regionalen Zusammenarbeit und Fusion, bei der vorausschauenden Gemeindeleitung sowie durch die Erfüllung gesamtgesellschaftlicher Aufgaben, welche die Mittel und Möglichkeiten einzelner Kirchgemeinden überschreiten.

2. Die Kantonalkirche führt Spezialpfarrämter und Fachstellen.

3. Das Nähere wird in der kirchlichen Gesetzgebung geregelt.

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