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KiV
CH-BL
§ 10 Verfassung der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft (Kirchenverfassung, KiV) - Kirchgemeindefusion und -teilung
Kirchgemeinden
§ 10 Kirchenverfassung, KiV · Kirchgemeindefusion und -teilung
1. Durch die Fusion verschmelzen 2 oder mehrere Kirchgemeinden zu einer neuen Kirchgemeinde. Eine Kirchgemeinde kann auch ihre Teilung beschliessen.
2. Eine Fusion oder die Teilung einer Kirchgemeinde zwecks Anschluss an eine andere kantonale oder ausserkantonale Kirchgemeinde setzt die gleichlautenden Beschlüsse der beteiligten Kirchgemeinden unter Einbezug einer Regelung der vermögensrechtlichen Folgen sowie die Genehmigung durch die Synode voraus.
3. Nach Vorliegen der synodalen Genehmigung sind in den neu entstandenen Kirchgemeinden die Organe zu bestellen.
4. Die Einzelheiten werden in der kirchlichen Gesetzgebung geregelt.