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194.1 CH-BL

Art. 8 Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst

Organe und Zuständigkeiten
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Art. 8 Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst

1. Die ständigen Kommissionen der Konkordatskonferenz sind

a. die Ausbildungskommission,

b. die Prüfungskommission,

c. die Kommission zur Entwicklungsorientierten Eignungsabklärung,

d. die Rekurskommission.

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