194.1
CH-BL
Art. 8 Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst
Organe und Zuständigkeiten
Art. 8 Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst
1. Die ständigen Kommissionen der Konkordatskonferenz sind
a. die Ausbildungskommission,
b. die Prüfungskommission,
c. die Kommission zur Entwicklungsorientierten Eignungsabklärung,
d. die Rekurskommission.
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Allgemeines
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