Art. 5 Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst
Art. 5 Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst
1. Der Konkordatskonferenz obliegen folgende Aufgaben
a. Beschlussfassung über die teilweise oder vollständige Änderung des Konkordats zuhanden der Konkordatskirchen,
b. Erlass einer Ausbildungsordnung,
c. Erlass einer Prüfungsordnung,
d. Erlass einer Ordnung für die Entwicklungsorientierte Eignungsabklärung,
e. Erlass einer Finanzordnung,
f. Erlass einer Rekursverordnung,
g. Erlass einer Geschäftsordnung der Konkordatskonferenz und des Büros der Konkordatskonferenz,
h. Erlass des Reglements betreffend die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung,
i. Erlass weiterer Verordnungen und Reglemente, die für den Vollzug des Konkordats erforderlich sind,
j. Wahl der/des ersten und zweiten Vizepräsidentin/Vizepräsidenten,
k. Wahl der Mitglieder der Ausbildungskommission,
l. Wahl der Mitglieder der Prüfungskommission,
m. Wahl der Mitglieder der Kommission zur Entwicklungsorientierten Eignungsabklärung,
n. Wahl der Mitglieder der Rekurskommission,
o. Einsetzung von nichtständigen Kommissionen und Wahl ihrer Mitglieder,
p. Festsetzung des Budgets,
q. Abnahme der Jahresrechnung,
r. Wahrnehmung von Aufgaben und Beschlussfassung über Fragen, die nicht in die Zuständigkeit eines anderen Konkordatsorgans fallen.