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194.1 CH-BL

Art. 23 Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst

Rechtspflege
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Art. 23 Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst

1. Gegen Entscheide des Büros der Konkordatskonferenz, der Ausbildungskommission, der Prüfungskommission und der Kommission zur Entwicklungsorientierten Eignungsabklärung im Rahmen von Prüfungs- und Zulassungsverfahren kann bei der Rekurskommission Rekurs erhoben werden. Der Entscheid der Rekurskommission ist endgültig.

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