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194.1 CH-BL

Art. 18 Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst

Kirchliche Ausbildung
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Art. 18 Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst

1. Für die Zulassung zur praktischen Prüfung sind über die in Art. 17 aufgeführten Voraussetzungen hinaus erforderlich

a. Empfehlung durch die Kommission zur Entwicklungsorientierten Eignungsabklärung aufgrund der Exploration während des Lernvikariates,

b. Absolvierung des Lernvikariates und Erreichen der damit verbundenen Ausbildungsziele.

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