194.1
CH-BL
Art. 17 Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst
Kirchliche Ausbildung
Art. 17 Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst
1. Die Anmeldung zum Lernvikariat erfolgt über die Konkordatskirche, welcher die Bewerberin/der Bewerber angehört. Zulassungsvoraussetzungen sind
a. Empfehlung einer Konkordatskirche,
b. Handlungsfähigkeit und Vorliegen der notwendigen persönlichen Voraussetzungen,
c. Abschluss eines Grund- und Hauptstudiums in evangelischer Theologie an den theologischen Fakultäten der Universitäten Basel oder Zürich oder an einer anderen Hochschule, deren Studienordnung von der Ausbildungskommission als gleichwertig anerkannt ist,
d. erfolgreiche Absolvierung der während des Studiums vorgesehenen kirchlichen Ausbildungsveranstaltungen,
e. Nachweis der vorgeschriebenen Explorationen durch die Kommission zur Entwicklungsorientierten Eignungsabklärung.
← Art. 16 Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst
Allgemeines
Art. 18 Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst →