194.1
CH-BL
Art. 11 Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst
Organe und Zuständigkeiten
Art. 11 Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst
1. Die Kommission zur Entwicklungsorientierten Eignungsabklärung setzt sich aus zwölf Mitgliedern zusammen.
2. Die Ordnung für die Entwicklungsorientierte Eignungsabklärung regelt Organisation und Verfahren der Kommission zur Entwicklungsorientierten Eignungsabklärung.
3. Der Kommission zur Entwicklungsorientierten Eignungsabklärung obliegen folgende Aufgaben
a. Durchführung der Explorationen der Anwärterinnen und Anwärter für das Pfarramt,
b. Abgabe der Eignungsempfehlung für die praktische Prüfung zuhanden der zuständigen Konkordatskirche.
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Allgemeines
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