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192.111 CH-BL

§ 2 Vereinbarung zwischen der Evangelisch-reformierten, der Römisch-katholischen und der Christkatholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft betreffend die Erhebung der Kirchensteuern bei konfessionell gemischten Familien und eingetragenen Partnerschaften

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§ 2 Vereinbarung zwischen der Evangelisch-reformierten, der Römisch-katholischen und der Christkatholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft betreffend die Erhebung der Kirchensteuern bei konfessionell gemischten Familien und eingetragenen Partnerschaften

1. Für die Berechnung der Steueranteile sind die Vorschriften derjenigen Landeskirche oder der weiteren zur Steuererhebung berechtigten Religionsgemeinschaften, die anteilsmässig besteuert, massgebend.

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