Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

§ 9 Kirchengesetz

1. Die Kirchen verwalten ihr Vermögen selbständig unter der Oberaufsicht des Regierungsrates. Das Kirchenvermögen darf zu keinen anderen Zwecken als denjenigen, die die betreffende Kirche verfolgt, verwendet werden.

2. Unter dem Namen «Stiftung Kirchengut» (kurz: Stiftung) bildet das «Kirchen- und Schulgut» zugunsten der evangelisch-reformierten Landeskirche eine öffentlich-rechtliche Stiftung mit eigener Rechtspersönlichkeit sowie mit Sitz in Liestal.

3. Die Stiftung hat zum Zweck

a. ihre Kirchen, Pfarrhäuser und Nebengebäude mit den zugehörigen Arealen (kurz: Gebäude und Areale) dauernd und in gutem Zustand zu erhalten und sie den Evangelisch-reformierten Kirchgemeinden am Ort (kurz: Kirchgemeinden) gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen;

b. ihre übrigen Vermögensbestandteile nach kaufmännischen Grundsätzen zu bewirtschaften.

4. Der Landrat regelt im Dekret

a. die Stiftungsorganisation und die Stiftungsaufsicht;

b. Übernahme, Nutzung und Unterhalt der Gebäude und Areale durch die Kirchgemeinden sowie das Entgelt;

c. die Voraussetzungen für den Verkauf der Pfarrhäuser an die Kirchgemeinden sowie die Kommission für die endgültige Festlegung des Kaufpreises;

d. die Nutzung des Stiftungseigentums durch die Einwohnergemeinden für den Friedhof.

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