§ 8c Kirchengesetz
§ 8c Kirchengesetz
1. Der Kanton leistet an die Landeskirchen ordentliche Beiträge.
2. Sie bestehen für jede Landeskirche aus einem jährlichen Grundbeitrag von CHF 100'000 und einem jährlichen Beitrag von CHF 35 für jedes Kirchenglied.
3. Massgebend sind die Zahlen der kantonalen Bevölkerungsstatistik per Ende September des der Auszahlung vorangehenden Jahres.
4. Die ordentlichen Beiträge entsprechen einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 100 Punkten (Dezember 1982). Sie werden den Indexveränderungen jährlich angepasst. Massgebend ist der Indexstand vom November des der Auszahlung vorangehenden Jahres.
5. Der Landrat regelt die Einzelheiten der Beitragsauszahlung im Dekret.
6. Die Landeskirchen verwenden die ordentlichen Beiträge gemäss ihrer Ordnungen zur Deckung ihrer eigenen Bedürfnisse sowie derjenigen ihrer Kirchgemeinden.