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§ 8b Kirchengesetz

1. Der Kanton erhebt von den steuerpflichtigen juristischen Personen eine Kirchensteuer von 5% des Staatssteuerbetrages zugunsten der Landeskirchen.

2. Der Kanton erhebt diese Steuer zusammen mit der Staatssteuer und verteilt den Ertrag an die Landeskirchen entsprechend der Zahl ihrer Kirchenglieder.

3. Massgebend sind die Zahlen der kantonalen Bevölkerungsstatistik per Ende September des der Auszahlung vorangehenden Jahres.

4. Für die Erhebung der Kirchensteuern juristischer Personen erhält der Kanton eine Bezugsprovision von 1% der bezogenen Steuern.

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