Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

§ 8 Kirchengesetz

1. Die finanziellen Bedürfnisse der Landeskirchen und ihrer Kirchgemeinden werden insbesondere gedeckt durch

a. Kirchensteuern der natürlichen Personen;

b. Kirchensteuern der juristischen Personen;

c. Beiträge des Kantons.

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