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191 CH-BL

§ 7 Kirchengesetz

Organisation der Landeskirchen
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§ 7 Kirchengesetz

1. Die römisch-katholische Bevölkerung des Kantons gehört dem Bistum Basel an. Das Verhältnis zwischen Kanton und Bistum richtet sich nach den Vereinbarungen der Diözesankantone mit der päpstlichen Kurie.

2. Der Regierungsrat und die Synode der römisch-katholischen Landeskirche wählen je 1 Vertreter in die Diözesankonferenz.

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