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CH-BL
§ 6 Kirchengesetz
Organisation der Landeskirchen
§ 6 Kirchengesetz
1. Die Landeskirchen legen in ihren Kirchenverfassungen den innerkirchlichen Erlass fest, der ihre Gliederung in Kirchgemeinden regelt.
2. ...
3. Den Landeskirchen ist es freigestellt, Diasporagemeinden innerhalb des Kantonsgebietes in ihren Verband aufzunehmen.