191
CH-BL
§ 5 Kirchengesetz
Organisation der Landeskirchen
§ 5 Kirchengesetz
1. Um die Wahlfähigkeit zu erhalten, haben sich die Pfarrer über eine Maturitätsprüfung auszuweisen, die den eidgenössischen oder kantonalen Vorschriften entspricht; ferner über ihre weitere Ausbildung durch die Prüfungen, die von Behörden ihrer Konfession angeordnet worden sind. In Notzeiten von Krieg, Verfolgung und Epidemien können die Landeskirchen ausnahmsweise von der Erfüllung dieser Voraussetzungen absehen.