Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
191 CH-BL

§ 5 Kirchengesetz

Organisation der Landeskirchen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (26 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 Kirchengesetz

1. Um die Wahlfähigkeit zu erhalten, haben sich die Pfarrer über eine Maturitätsprüfung auszuweisen, die den eidgenössischen oder kantonalen Vorschriften entspricht; ferner über ihre weitere Ausbildung durch die Prüfungen, die von Behörden ihrer Konfession angeordnet worden sind. In Notzeiten von Krieg, Verfolgung und Epidemien können die Landeskirchen ausnahmsweise von der Erfüllung dieser Voraussetzungen absehen.

← § 4 Kirchengesetz Allgemeine Bestimmungen § 6 Kirchengesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →