Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
191 CH-BL

§ 4 Kirchengesetz

Organisation der Landeskirchen
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§ 4 Kirchengesetz

1. Die Wahl der Pfarrer erfolgt in den Kirchgemeinden durch die stimmberechtigten Kirchgenossen. Je nach Ablauf von 5 Jahren soll über Beibehaltung oder Nichtbeihaltung der Pfarrer abgestimmt werden, sofern wenigstens 1/20, jedenfalls aber 25 stimmberechtigte Kirchgenossen eine solche Abstimmung spätestens 3 Monate vor Ablauf der Amtsdauer der Pfarrer schriftlich verlangen. Der Regierungsrat ordnet im Sinne der kantonalen Gesetzgebung über Wahlen und Abstimmungen das Wahlverfahren.

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