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CH-BL
§ 3 Kirchengesetz
Organisation der Landeskirchen
§ 3 Kirchengesetz
1. Jeder Kantonseinwohner gehört der Landeskirche seiner Konfession an, sofern er nicht durch schriftliche Erklärung seine Nichtzugehörigkeit oder seinen Austritt erklärt. Diese Erklärung kann sich auch auf seine Kinder unter 16 Jahren beziehen. Der Regierungsrat ordnet das Verfahren.
2. Die Landeskirchen können in ihren Verfassungen auch den Frauen und den Ausländern das Stimmrecht gewähren.