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191 CH-BL

§ 2 Kirchengesetz

Organisation der Landeskirchen
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§ 2 Kirchengesetz

1. Jede Landeskirche stellt ihre Verfassung und ihre Ordnung selbständig auf und bezeichnet die Organe, die sie nach innen und aussen vertreten. Die Verfassungen und ihre Abänderungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Diese ist zu erteilen, wenn sie nichts enthalten, was der Bundesverfassung, der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft oder der kantonalen Gesetzgebung zuwiderläuft. Der Genehmigungspflicht unterstehen nicht die inneren Angelegenheiten der Kirchen, wie die Lehre, die Verkündigung, der Kultus und die Seelsorge.

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