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191 CH-BL

§ 1d Kirchengesetz

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1d Kirchengesetz

1. Der Landrat kann kantonal anerkannten Religionsgemeinschaften das Recht erteilen, ihre Angehörigen zu besteuern. Dabei gelten die gleichen Grundsätze wie für die Landeskirchen. Das Nähere regelt der Landrat im Einzelfall.

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