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191 CH-BL

§ 1b Kirchengesetz

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1b Kirchengesetz

1. Der Regierungsrat stellt auf Gesuch der privatrechtlichen Religionsgemeinschaft hin fest, ob die Voraussetzungen für die kantonale Anerkennung erfüllt sind.

2. Sind die Voraussetzungen erfüllt, leitet der Regierungsrat das Gesuch an den Landrat weiter und stellt Antrag.

3. Der Landrat ist zuständig, einer Religionsgemeinschaft die kantonale Anerkennung zu erteilen.

4. Erfüllt eine kantonal anerkannte Religionsgemeinschaft die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr, oder ist ihre Erfüllung zweifelhaft geworden, kann der Regierungsrat dem Landrat die Aberkennung beantragen.

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