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CH-BL
§ 1a Kirchengesetz
Allgemeine Bestimmungen
§ 1a Kirchengesetz
1. Privatrechtliche Religionsgemeinschaften können die kantonale Anerkennung erlangen, wenn sie
a. ein christliches oder jüdisches Glaubensbekenntnis vertreten;
b. in der Schweiz während mehr als 20 Jahren im Einklang mit der Rechtsordnung gewirkt haben;
c. die Rechtsordnung, insbesondere die Glaubens- und Gewissensfreiheit Andersgläubiger, respektieren;
d. nachweisen, dass die Mehrheit der stimmenden Angehörigen ihrer Ordnung zugestimmt hat.
2. Ein Rechtsanspruch auf kantonale Anerkennung besteht nicht.