Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
191 CH-BL

§ 1a Kirchengesetz

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (26 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 1a Kirchengesetz

1. Privatrechtliche Religionsgemeinschaften können die kantonale Anerkennung erlangen, wenn sie

a. ein christliches oder jüdisches Glaubensbekenntnis vertreten;

b. in der Schweiz während mehr als 20 Jahren im Einklang mit der Rechtsordnung gewirkt haben;

c. die Rechtsordnung, insbesondere die Glaubens- und Gewissensfreiheit Andersgläubiger, respektieren;

d. nachweisen, dass die Mehrheit der stimmenden Angehörigen ihrer Ordnung zugestimmt hat.

2. Ein Rechtsanspruch auf kantonale Anerkennung besteht nicht.

← § 1 Kirchengesetz Allgemeine Bestimmungen § 1b Kirchengesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →