Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
191 CH-BL

§ 19 Kirchengesetz

Übergangsbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (26 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 19 Kirchengesetz

1. Die Bezugsprovision des Kantons gemäss § 8b Absatz 4 dieses Gesetzes wird erstmals für die abgerechneten Kirchensteuern des Jahres 2013 erhoben.

← § 18 Kirchengesetz Allgemeine Bestimmungen

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →