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191 CH-BL

§ 18 Kirchengesetz

Übergangsbestimmungen
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§ 18 Kirchengesetz

1. Nach altem Recht beschlossene Beiträge der Einwohnergemeinden an Investitionsausgaben von Kirchgemeinden sind bis spätestens 5 Jahre nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung auszurichten. Dies gilt auch für die entsprechenden Ausgleichsbeiträge an die Kirchgemeinden der beiden anderen Landeskirchen.

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