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CH-BL
§ 18 Kirchengesetz
Übergangsbestimmungen
§ 18 Kirchengesetz
1. Nach altem Recht beschlossene Beiträge der Einwohnergemeinden an Investitionsausgaben von Kirchgemeinden sind bis spätestens 5 Jahre nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung auszurichten. Dies gilt auch für die entsprechenden Ausgleichsbeiträge an die Kirchgemeinden der beiden anderen Landeskirchen.