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CH-BL
§ 17 Kirchengesetz
Übergangsbestimmungen
§ 17 Kirchengesetz
1. Beiträge der Einwohnergemeinden an den Aufwand der Laufenden Rechnung von Kirchgemeinden richten sich nach dem Recht, das im Zeitpunkt der Entstehung der subventionierten Ausgabe galt. Dies gilt auch für die entsprechenden Ausgleichsbeiträge an die Kirchgemeinden der beiden anderen Landeskirchen.