191
CH-BL
§ 16 Kirchengesetz
Übergangsbestimmungen
§ 16 Kirchengesetz
1. Zur Äufnung innerkirchlicher Ausgleichsfonds leistet der Kanton während 3 Jahre seit In-Kraft-Treten dieser Gesetzesänderung auch ausserordentliche Beiträge. Sie betragen 1/10 der ordentlichen Beiträge.