Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
191 CH-BL

§ 16 Kirchengesetz

Übergangsbestimmungen
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§ 16 Kirchengesetz

1. Zur Äufnung innerkirchlicher Ausgleichsfonds leistet der Kanton während 3 Jahre seit In-Kraft-Treten dieser Gesetzesänderung auch ausserordentliche Beiträge. Sie betragen 1/10 der ordentlichen Beiträge.

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