Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

§ 13 Kirchengesetz

1. In Bezug auf die Erteilung des Religionsunterrichtes an den öffentlichen Schulen und die Benützung von Schulräumlichkeiten zu diesem Zwecke ist die geltende Schulgesetzgebung massgebend.

← § 11 Kirchengesetz Allgemeine Bestimmungen § 14 Kirchengesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →