§ 11 Kirchengesetz
§ 11 Kirchengesetz
1. Jede Konfession sorgt für den Unterhalt der ihr dienenden Gebäude. Vorbehalten bleiben die Leistungen von Kanton und Gemeinden gemäss den Absätzen 2 bis 4.
2. Die Einwohnergemeinden leisten angemessene Beiträge an den Unterhalt von kirchlichen Gebäuden, Orgeln, Glocken, Kirchenuhren und dergleichen für die Benützung zu weltlichem Gebrauch. Kommt keine Verständigung über diese Beiträge zustanden, so entscheidet der Regierungsrat.
3. Die Einwohnergemeinden können darüber hinaus für kirchliche Gebäude, Orgeln, Glocken, Kirchenuhren und dergleichen Investitions- und Unterhaltsbeiträge leisten und mit den Kirchgemeinden entsprechende Verträge abschliessen. Vorbehalten bleiben Art. 4 und 49 Absatz 6 der Bundesverfassung.
4. Der Kanton kann an den Unterhalt kirchlicher Denkmäler von geschichtlicher Bedeutung Beiträge leisten.