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CH-BL
§ 1 Kirchengesetz
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Kirchengesetz
1. Die evangelisch-reformierte, die römisch-katholische und die christkatholische Kirche sind als Landeskirchen anerkannt.
2. Die Landeskirchen und ihre Kirchgemeinden sind öffentlich-rechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.
3. Die übrigen Religionsgemeinschaften unterstehen dem Privatrecht.