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191 CH-BL

§ 1 Kirchengesetz

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Kirchengesetz

1. Die evangelisch-reformierte, die römisch-katholische und die christkatholische Kirche sind als Landeskirchen anerkannt.

2. Die Landeskirchen und ihre Kirchgemeinden sind öffentlich-rechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.

3. Die übrigen Religionsgemeinschaften unterstehen dem Privatrecht.

Allgemeine Bestimmungen § 1a Kirchengesetz →

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