§ 7 Reglement über die Rückgabe von Gebäuden und Arealen an die Stiftung Kirchengut - Inventar (§ 24b Abs. 2 Bst. b [Dekret](https://bl.clex.ch/data/191.2/de/art24b))
§ 7 Reglement über die Rückgabe von Gebäuden und Arealen an die Stiftung Kirchengut · Inventar (§ 24b Abs. 2 Bst. b [Dekret](https://bl.clex.ch/data/191.2/de/art24b))
1. Aufgrund des Antrags der Kirchenpflege erstellt der Stiftungsrat ein Inventar über diejenigen Objekte in der Kirche, in den zugehörigen Nebengebäuden und auf dem zugehörigen Areal, die nicht der Stiftung gehören («Fremdobjekte»).
2. Das Inventar über Fremdobjekte in der Kirche kann beispielsweise umfassen
a. Taufstein;
b. Abendmahltisch;
c. Schrank für Abendmahlgeschirr;
d. Kanzel mit Schalldeckel;
e. Sitzbänke;
f. Orgel mit zugehöriger Mechanik und Elektroinstallation;
g. audiovisuelle Einrichtungen;
h. Aufzugseinrichtung für Projektionswand mit zugehöriger Mechanik und Elektroinstallation;
i. Glocken mit Holzglockenstuhl und Läutausrüstung mit zugehöriger Mechanik und Elektroinstallation;
j. Turmuhranlage und Zifferblätter mit zugehöriger Mechanik und Elektroinstallation.
3. Das Inventar über Fremdobjekte in zugehörigen Nebengebäuden kann beispielsweise umfassen
a. Katafalk;
b. audiovisuelle Einrichtungen;
c. Schränke;
d. Küche.
4. Das Inventar über Fremdobjekte auf dem zugehörigen Areal kann beispielsweise umfassen
a. Bänke;
b. Brunnen;
c. Kunstwerke;
d. Grabsteine;
e. Einrichtungen für das Bestattungswesen.