Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
191.212 CH-BL

§ 6 Reglement über die Rückgabe von Gebäuden und Arealen an die Stiftung Kirchengut - Expertenperson (§ 24d Abs. 1 und Abs. 4 Bst. a [Dekret](https://bl.clex.ch/data/191.2/de/art24d))

Rückgabeverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 Reglement über die Rückgabe von Gebäuden und Arealen an die Stiftung Kirchengut · Expertenperson (§ 24d Abs. 1 und Abs. 4 Bst. a [Dekret](https://bl.clex.ch/data/191.2/de/art24d))

1. Für die Errechnung der kalkulatorischen Kosten schliesst der Stiftungsrat mit der rechtskräftig bestimmten Expertenperson einen entsprechenden, schriftlichen Vertrag ab.

2. Die Frist, die für die Tragung der Kosten der Expertenperson massgebend ist, beginnt zu demjenigen Zeitpunkt zu laufen an, an dem der Stiftungsrat deren Bericht der Kirchgemeinde zustellt.

← § 5 Reglement über die Rückgabe von Gebäuden und Arealen an die Stiftung Kirchengut Regelungsbereich § 7 Reglement über die Rückgabe von Gebäuden und Arealen an die Stiftung Kirchengut →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →