191.212
CH-BL
§ 3 Reglement über die Rückgabe von Gebäuden und Arealen an die Stiftung Kirchengut - Gebäude- und Arealwerte
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Reglement über die Rückgabe von Gebäuden und Arealen an die Stiftung Kirchengut · Gebäude- und Arealwerte
1. Als Gebäudeversicherungswert gilt derjenige Wert, der für die fragliche Sache als Versicherungswert (Neuwert) in der Police der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung eingetragen ist.
2. Als Zeitwert gilt gemäss anerkannter Praxis der Neuwert abzüglich der Entwertung infolge von Alter, Abnutzung, Mängel, Schäden oder anderer Gründe ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse.
3. Als Substanzwert gilt gemäss anerkannter Praxis der Zeitwert abzüglich des Landwerts.