§ 11 Reglement über die Rückgabe von Gebäuden und Arealen an die Stiftung Kirchengut - Inventar (§ 24b Abs. 2 Bst. b [Dekret](https://bl.clex.ch/data/191.2/de/art24b))
§ 11 Reglement über die Rückgabe von Gebäuden und Arealen an die Stiftung Kirchengut · Inventar (§ 24b Abs. 2 Bst. b [Dekret](https://bl.clex.ch/data/191.2/de/art24b))
1. Aufgrund des Antrags der Kirchenpflege erstellt der Stiftungsrat ein Inventar über diejenigen Objekte im Pfarrhaus, in den zugehörigen Nebengebäuden und auf dem zugehörigen Areal, die nicht der Stiftung gehören («Fremdobjekte»).
2. Das Inventar über Fremdobjekte im Pfarrhaus kann beispielsweise umfassen
a. Küche;
b. Schränke;
c. Truhen;
d. Tresor;
e. Bilder;
f. Wappenscheiben.
3. Das Inventar über Fremdobjekte in zugehörigen Nebengebäuden kann beispielsweise umfassen
a. Einrichtungen für das Bestattungswesen wie z.B. Katafalk;
b. Küche;
c. Schränke;
d. Truhen;
e. Klavier;
f. Orgel;
g. Bilder.
4. Das Inventar über Fremdobjekte auf dem zugehörigen Areal kann beispielsweise umfassen
a. Brunnen;
b. Kunstwerke;
c. Leichtbauwände;
d. Garteneinrichtungen wie. z.B. Sonnenschirm;
e. Grill.