§ 7 Reglement über die Gebäude und Areale der Stiftung Kirchengut - Betriebskosten
§ 7 Reglement über die Gebäude und Areale der Stiftung Kirchengut · Betriebskosten
1. Die Kirchgemeinde als Nutzerin trägt die Betriebskosten des Pfarrhauses.
2. Als Betriebskosten gelten insbesondere
a. Kosten für Unterhalt und Ersatz von Schliessungsanlagen;
b. Wasser-, Abwasser- und Abfallgebühren;
c. Gebühren für Radio, Fernsehen, Internet und Telefonanschluss;
d. Telefon- und Stromverbrauchskosten;
e. Kosten für Gas, Heizöl oder Fernwärme sowie für den Kaminfeger;
f. Kosten für periodischen und sonstigen Brennerservice, periodische und sonstige Boilerentkalkungen sowie für Entstopfungen und Schwemmungen der Abläufe;
g. Kosten für Serviceabonnemente der Heizungen, Waschmaschinen, Tumbler, Kochherde, Backöfen, Geschirrspüler sowie für weitere Arbeiten daran.
3. Die Kirchgemeinde gibt die Arbeiten gemäss Abs. 2 Bst. f und g in Auftrag und stellt der Stiftungsverwaltung eine Ausführungsbestätigung zu.
4. Die Kirchgemeinde kann die Betriebskosten ganz oder teilweise der Mietperson übertragen.