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191.211 CH-BL

§ 7 Reglement über die Gebäude und Areale der Stiftung Kirchengut - Betriebskosten

Pfarrhaus
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§ 7 Reglement über die Gebäude und Areale der Stiftung Kirchengut · Betriebskosten

1. Die Kirchgemeinde als Nutzerin trägt die Betriebskosten des Pfarrhauses.

2. Als Betriebskosten gelten insbesondere

a. Kosten für Unterhalt und Ersatz von Schliessungsanlagen;

b. Wasser-, Abwasser- und Abfallgebühren;

c. Gebühren für Radio, Fernsehen, Internet und Telefonanschluss;

d. Telefon- und Stromverbrauchskosten;

e. Kosten für Gas, Heizöl oder Fernwärme sowie für den Kaminfeger;

f. Kosten für periodischen und sonstigen Brennerservice, periodische und sonstige Boilerentkalkungen sowie für Entstopfungen und Schwemmungen der Abläufe;

g. Kosten für Serviceabonnemente der Heizungen, Waschmaschinen, Tumbler, Kochherde, Backöfen, Geschirrspüler sowie für weitere Arbeiten daran.

3. Die Kirchgemeinde gibt die Arbeiten gemäss Abs. 2 Bst. f und g in Auftrag und stellt der Stiftungsverwaltung eine Ausführungsbestätigung zu.

4. Die Kirchgemeinde kann die Betriebskosten ganz oder teilweise der Mietperson übertragen.

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