§ 4 Reglement über die Gebäude und Areale der Stiftung Kirchengut - Betriebskosten
§ 4 Reglement über die Gebäude und Areale der Stiftung Kirchengut · Betriebskosten
1. Die Kirchgemeinde als Nutzerin trägt die Betriebskosten der Kirche.
2. Als Betriebskosten gelten insbesondere
a. Kosten für Betrieb und Ersatz von Leuchten, Orgeln, audiovisuellen Mitteln, Sitzgelegenheiten, Abendmahltischen, Taufsteinen sowie aller Einrichtungsgegenstände;
b. Kosten für Unterhalt und Ersatz von Schliessungsanlagen;
c. Wasser-, Abwasser- und Abfallgebühren;
d. Gebühren für Radio, Fernsehen, Internet und Telefonanschluss;
e. Telefon- und Stromverbrauchskosten;
f. Kosten für Gas, Heizöl oder Fernwärme sowie für den Kaminfeger;
g. Kosten für periodischen und sonstigen Brennerservice, periodische und sonstige Boilerentkalkungen sowie für Entstopfungen und Schwemmungen der Abläufe;
h. Kosten für Serviceabonemente für Glocken und Kirchenuhren inklusive zugehöriger Mechanik und Steuerung sowie für weitere Arbeiten daran.
3. Die Kirchgemeinde gibt die Arbeiten gemäss Abs. 2 Bst. g und h in Auftrag und stellt der Stiftungsverwaltung eine Ausführungsbestätigung zu.