Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
191.211 CH-BL

§ 4 Reglement über die Gebäude und Areale der Stiftung Kirchengut - Betriebskosten

Kirche
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Reglement über die Gebäude und Areale der Stiftung Kirchengut · Betriebskosten

1. Die Kirchgemeinde als Nutzerin trägt die Betriebskosten der Kirche.

2. Als Betriebskosten gelten insbesondere

a. Kosten für Betrieb und Ersatz von Leuchten, Orgeln, audiovisuellen Mitteln, Sitzgelegenheiten, Abendmahltischen, Taufsteinen sowie aller Einrichtungsgegenstände;

b. Kosten für Unterhalt und Ersatz von Schliessungsanlagen;

c. Wasser-, Abwasser- und Abfallgebühren;

d. Gebühren für Radio, Fernsehen, Internet und Telefonanschluss;

e. Telefon- und Stromverbrauchskosten;

f. Kosten für Gas, Heizöl oder Fernwärme sowie für den Kaminfeger;

g. Kosten für periodischen und sonstigen Brennerservice, periodische und sonstige Boilerentkalkungen sowie für Entstopfungen und Schwemmungen der Abläufe;

h. Kosten für Serviceabonemente für Glocken und Kirchenuhren inklusive zugehöriger Mechanik und Steuerung sowie für weitere Arbeiten daran.

3. Die Kirchgemeinde gibt die Arbeiten gemäss Abs. 2 Bst. g und h in Auftrag und stellt der Stiftungsverwaltung eine Ausführungsbestätigung zu.

← § 3 Reglement über die Gebäude und Areale der Stiftung Kirchengut Regelungsbereich § 5 Reglement über die Gebäude und Areale der Stiftung Kirchengut →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →