§ 2 Reglement über die Gebäude und Areale der Stiftung Kirchengut - Unterhalts- und Renovationsmassnahmen
§ 2 Reglement über die Gebäude und Areale der Stiftung Kirchengut · Unterhalts- und Renovationsmassnahmen
1. Der Stiftungsrat erhebt für die gemeinsame Festlegung der Unterhalts- und Renovationsmassnahmen gemäss § 15 Abs. 1 des Dekrets periodisch den Zustand der einzelnen Gebäude und Areale.
2. Für die Festlegung der Unterhalts- und Renovationsmassnahmen gilt die vom Schweizerischen Hauseigentümerverband und dem Mieterinnen- und Mieterverband Deutschschweiz gemeinsam herausgegebene, jeweils aktuelle Bewertung von Einrichtungen in Wohn- und Geschäftsräumen («Paritätische Lebensdauertabelle»). Bei denkmalgeschützter Bausubstanz bleiben spezifische Regelungen vorbehalten.
3. Die Kosten für Unterhalts- und Renovationsmassnahmen tragen die Stiftung und die Kirchgemeinde gemäss § 15 Abs. 2 des Dekrets gemeinsam je zur Hälfte.
4. Beiträge der Einwohnergemeinden und des Kantons gemäss § 11 Abs. 2-4 des Kirchengesetzes werden in die Unterhalts- und Renovationskosten eingerechnet. Beiträge und Spenden von Dritten werden nicht eingerechnet.