Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
191.21 CH-BL

§ 6 Verordnung über die Rechnungslegung der Stiftung Kirchengut - Revisionsstelle

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (6 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 Verordnung über die Rechnungslegung der Stiftung Kirchengut · Revisionsstelle

1. Der Regierungsrat ernennt eine Revisionsstelle.

2. Die Revisionsstelle prüft jährlich die Jahresrechnung gemäss dem Standard der eingeschränkten Revision.

← § 5 Verordnung über die Rechnungslegung der Stiftung Kirchengut Grundsätze

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →