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191.21 CH-BL

§ 5 Verordnung über die Rechnungslegung der Stiftung Kirchengut - Jahresrechnung

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§ 5 Verordnung über die Rechnungslegung der Stiftung Kirchengut · Jahresrechnung

1. Der Stiftungsrat beschliesst die Jahresrechnung innert 6 Monaten nach der vergangenen Jahresperiode.

2. ...

3. Die Jahresrechnungen sind während 11 Jahren aufzubewahren.

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