191.21
CH-BL
§ 5 Verordnung über die Rechnungslegung der Stiftung Kirchengut - Jahresrechnung
§ 5 Verordnung über die Rechnungslegung der Stiftung Kirchengut · Jahresrechnung
1. Der Stiftungsrat beschliesst die Jahresrechnung innert 6 Monaten nach der vergangenen Jahresperiode.
2. ...
3. Die Jahresrechnungen sind während 11 Jahren aufzubewahren.