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191.21 CH-BL

§ 4 Verordnung über die Rechnungslegung der Stiftung Kirchengut - Bewertungsgrundsätze für die Aktiven

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§ 4 Verordnung über die Rechnungslegung der Stiftung Kirchengut · Bewertungsgrundsätze für die Aktiven

1. Die Aktiven werden zu ihrem Beschaffungs-, Herstellungs-, Übertragungs- oder Marktwert bilanziert. Dabei sind die Abschreibungen sowie allfällige Wertberichtigungen zu berücksichtigen.

2. Sämtliche Liegenschaften und sämtliche Mobilien werden zu einem pro-memoria-Wert bilanziert.

3. Die Stiftung führt ein Liegenschafts- und Mobilieninventar.

4. Die Wertschriften werden unter Berücksichtigung einer Wertschwankungsreserve zu Marktwerten bilanziert.

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