191.21
CH-BL
§ 4 Verordnung über die Rechnungslegung der Stiftung Kirchengut - Bewertungsgrundsätze für die Aktiven
§ 4 Verordnung über die Rechnungslegung der Stiftung Kirchengut · Bewertungsgrundsätze für die Aktiven
1. Die Aktiven werden zu ihrem Beschaffungs-, Herstellungs-, Übertragungs- oder Marktwert bilanziert. Dabei sind die Abschreibungen sowie allfällige Wertberichtigungen zu berücksichtigen.
2. Sämtliche Liegenschaften und sämtliche Mobilien werden zu einem pro-memoria-Wert bilanziert.
3. Die Stiftung führt ein Liegenschafts- und Mobilieninventar.
4. Die Wertschriften werden unter Berücksichtigung einer Wertschwankungsreserve zu Marktwerten bilanziert.