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191.21 CH-BL

§ 1 Verordnung über die Rechnungslegung der Stiftung Kirchengut - Grundsätze

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§ 1 Verordnung über die Rechnungslegung der Stiftung Kirchengut · Grundsätze

1. Die Rechnungslegung der Stiftung folgt den Grundsätzen der Verständlichkeit, der Wesentlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit, der Stetigkeit, der Fortführung, der Bruttodarstellung und der Periodengerechtigkeit.

2. Die Jahresrechnung umfasst die Erfolgsrechnung und die Bilanz.

3. Soweit diese Verordnung keine eigene Regelung trifft, sind die Bestimmungen des Finanzhaushaltsgesetzes anzuwenden.

Grundsätze § 2 Verordnung über die Rechnungslegung der Stiftung Kirchengut →

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