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Grundsätze

6 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Landschaft
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

1. Die Rechnungslegung der Stiftung folgt den Grundsätzen der Verständlichkeit, der Wesentlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit, der Stetigkeit, der Fortführung, der Bruttodarstellung und der Periodengerechtigkeit.

2. Die Jahresrechnung umfasst die Erfolgsrechnung und die Bilanz.

3. Soweit diese Verordnung keine eigene Regelung trifft, sind die Bestimmungen des Finanzhaushaltsgesetzes anzuwenden.

1. Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und den Ertrag des Rechnungsjahres.

2. Ihr Saldo verändert das Stiftungskapital.

1. Die Bilanz weist die Aktiven und Passiven aus.

2. Die Aktiven umfassen das Umlaufvermögen und das Anlagevermögen.

3. Die Passiven umfassen das Fremdkapital und das Eigenkapital.

1. Die Aktiven werden zu ihrem Beschaffungs-, Herstellungs-, Übertragungs- oder Marktwert bilanziert. Dabei sind die Abschreibungen sowie allfällige Wertberichtigungen zu berücksichtigen.

2. Sämtliche Liegenschaften und sämtliche Mobilien werden zu einem pro-memoria-Wert bilanziert.

3. Die Stiftung führt ein Liegenschafts- und Mobilieninventar.

4. Die Wertschriften werden unter Berücksichtigung einer Wertschwankungsreserve zu Marktwerten bilanziert.

1. Der Stiftungsrat beschliesst die Jahresrechnung innert 6 Monaten nach der vergangenen Jahresperiode.

2. ...

3. Die Jahresrechnungen sind während 11 Jahren aufzubewahren.

1. Der Regierungsrat ernennt eine Revisionsstelle.

2. Die Revisionsstelle prüft jährlich die Jahresrechnung gemäss dem Standard der eingeschränkten Revision.

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