Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
191.2 CH-BL

§ 6 Dekret über die Stiftung Kirchengut - Pfarrperson

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (31 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 Dekret über die Stiftung Kirchengut · Pfarrperson

1. Pfarrperson im Sinne dieses Dekrets ist jede Person, welche pfarramtliche Funktionen in der Kirchgemeinde ausübt.

← § 4 Dekret über die Stiftung Kirchengut Stiftungszweck § 7 Dekret über die Stiftung Kirchengut →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →