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191.2 CH-BL

§ 26a Dekret über die Stiftung Kirchengut - Leistungen der Kirchgemeinde

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§ 26a Dekret über die Stiftung Kirchengut · Leistungen der Kirchgemeinde

1. Die Kirchgemeinde entrichtet der Einwohnergemeinde für den Boden, der dieser von der Stiftung zur Verfügung gestellt ist und der zugleich dem Zugang zu den Gebäuden und Gebäudeteilen der Kirchgemeinde dient, eine angemessene Leistung. Diese kann in Form eines Entgelts oder einer Dienstleistung erfolgen.

2. Die Kirchgemeinde und die Einwohnergemeinde regeln die Benützung, den Unterhalt und die Leistung untereinander.

3. Können sich die Kirchgemeinde und die Einwohnergemeinde nicht einigen, regelt der Stiftungsrat die Verhältnisse.

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