191.2
CH-BL
§ 26 Dekret über die Stiftung Kirchengut - Leistungen der Einwohnergemeinde
Friedhof
§ 26 Dekret über die Stiftung Kirchengut · Leistungen der Einwohnergemeinde
1. Die Einwohnergemeinde entrichtet der Kirchgemeinde für die Gebäude und Gebäudeteile, die dieser von der Stiftung zur Verfügung gestellt sind und die zugleich dem Begräbniswesen dienen, eine angemessene Leistung. Diese kann in Form eines Entgelts oder einer Dienstleistung erfolgen.
2. Die Einwohnergemeinde und die Kirchgemeinde regeln die Benützung, den Unterhalt und die Leistung untereinander.
3. Können sich die Einwohnergemeinde und die Kirchgemeinde nicht einigen, regelt der Stiftungsrat die Verhältnisse.